Absatz eins,Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:
- Strichaufzählungdie Personalien der durchzubefördernden Person (insbesondere
Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte bekannte Wohnorte);
- Strichaufzählungdie Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und – behörde, Gültigkeitsdauer);
- Strichaufzählungdie Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 1
des Abkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens bekannt sind;
- Strichaufzählungeine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere
Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person mit deren Einverständnis;
- Strichaufzählungsonstige erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
- StrichaufzählungDatum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere
Reiseroute.