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BGBl. III Nr. 53/2009

kundgemacht 04.06.2009 RIS↗
Geltungsbereich des Protokolls zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2009× zu Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen) 2 § 0↗RIS↗
Art. 6geändertÜberschrift, Text
in Kraft 30.05.2005 – 04.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 39/2006 · danach: BGBl. III Nr. 53/2009 Art. 6↗RIS↗
in Kraft ab 05.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 53/2009 Art. 6↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
VI
Zu den Artikeln 8 und 9
(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:
- die Personalien der durchzubefördernden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte bekannte Wohnorte);
- die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und – behörde, Gültigkeitsdauer);
- die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens bekannt sind;
des Abkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens bekannt sind - eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person mit deren Einverständnis;
- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere
Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person mit deren Einverständnis;
- sonstige erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
… 5 unveränderte Absätze
- Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere Reiseroute.
(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme der Person zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme mit Angabe der Gründe.
(3) Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll festgehalten.
(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden sind:
- auf österreichischer Seite:
Bundesministerium für Inneres,
Abteilung III/16 II/3,
Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100 Minoritenplatz 9
Tel.Nr.: +43/1/53126/4621 +43/1/53126/3556
Fax-Nr Fax Nr.: +43/1/53126/4648 +43/1/53126/3136
Email: BMI-II-3@bmi.gv.at
- auf polnischer Seite:
Komendant Glowny Policji Strazy Granicznej (Hauptkommandant des Grenzschutzes)
adres Adres do korespondencji (Korrespondenzadresse):
ul. Pulawska 148/150 Aleje Niepodleglosci 100
02- 624 Warszwa 02-514 Warszawa
fax: +4822 49 49-79-31 Polska
tel: +4822 60 12012 Fax: +48 22 50 04 777
Tel.: +48 22 50 04 237
(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.
(6) Über allfällige Änderungen der für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls zuständigen Organe werden sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg informieren.