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BGBl. III Nr. 123/2010

kundgemacht 03.11.2010 RIS↗
Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2010× zu Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation 224 § 0↗RIS↗
Art. 6geändertÜberschrift, lit a, lit i, sublit ii, sublit iii, lit iv, lit b, lit c (entfallen)
in Kraft 13.02.1973 – 29.11.2010 · idF BGBl. Nr. 343/1973 · danach: BGBl. III Nr. 123/2010 Art. 6↗RIS↗
in Kraft ab 30.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 123/2010 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL VI
(Struktur der INTELSATRechtspersönlichkeit)
a) Die INTELSAT hat folgende Organe: ITSO besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit, einschließlich der Fähigkeit,
i) die Versammlung der Vertragsparteien Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen zu schließen;
ii) die Versammlung der Unterzeichner Verträge zu schließen;
iii) den Gouverneursrat Vermögenswerte zu erwerben und darüber zu verfügen und
iv) ein dem Gouverneursrat verantwortliches geschäftsführendes Organ Prozeßpartei zu sein.
b) Sofern nicht in diesem Übereinkommen oder in dem Betriebsübereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, wird kein Organ einen Beschluß fassen oder eine sonstige Handlung vornehmen, die geeignet ist, die Ausübung einer Befugnis oder die Wahrnehmung einer Verantwortung oder einer Aufgabe zu ändern, unwirksam zu machen, zu verzögern oder auf andere Weise zu beeinträchtigen, die einem anderen Organ durch dieses Übereinkommen oder das Betriebsübereinkommen übertragen ist. Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um diesem Artikel nach ihrem innerstaatlichen Recht Wirksamkeit zu verleihen.
c) Vorbehaltlich der lit. b werden die Versammlung der Vertragsparteien, die Versammlung der Unterzeichner und der Gouverneursrat jeweils jede Entschließung, Empfehlung oder Ansicht, die ein anderes dieser Organe in Wahrnehmung der ihm durch dieses Übereinkommen oder das Betriebsübereinkommen übertragenen Veranwortlichkeiten und Aufgaben annimmt oder äußert, zur Kenntnis nehmen und gebührend berücksichtigen.