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BGBl. III Nr. 114/2014

kundgemacht 24.06.2014 RIS↗
Änderung der Anlage II zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend Änderung der Anlage II zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2014× zu Europäische Weltraumorganisation – Anlage II×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Weltraumorganisation – Anlage II 46 § 0↗RIS↗
Art. 6geändertÜberschrift
in Kraft 30.12.1986 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 95/1987 · danach: BGBl. III Nr. 114/2014 Art. 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 114/2014 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI 6
(1) Der Generaldirektor sorgt für eine ordnungsgemäße Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben. Am Ende jedes Rechnungsjahres stellt der Generaldirektor nach Maßgabe der Finanzordnung getrennte Jahresrechnungen für jedes Programm nach Artikel V des Übereinkommens auf. Rechnungslegung
(21) Die Haushaltsrechnung, der Haushalt und das Finanzgebaren sowie alle sonstigen Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen werden von einer Rechnungsprüfungskommission geprüft. Der Rat bestimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten diejenigen Mitgliedstaaten, die in angemessenem Wechsel aufzufordern sind, Rechnungsprüfer für diese Kommission zu benennen, und zwar vorzugsweise Beamte ihres höheren Dienstes; mit der gleichen Mehrheit bestellt der Rat aus dem Kreis der Rechnungsprüfer einen Vorsitzenden der Kommission für die Dauer von höchstens drei Jahren. Das Finanzbuchführungs und Kostenrechnungssystem der Organisation ist ihr wichtigstes Instrument zur finanziellen Erfassung ihrer Tätigkeiten und Geschäftsvorfälle. Es unterstützt die wirksame Verwaltung und Kontrolle der Mittel der Organisation durch die genaue und zeitnahe Erfassung der Finanzgeschäfte und die Ermittlung und Messung der Kosten.
(32) Der Zweck der Rechnungsprüfung, die an Hand von Belegen und nötigenfalls an Ort und Stelle erfolgt, besteht darin, festzustellen, daß die Ausgaben den Mittelansätzen der Haushaltspläne entsprechen und daß die Buchungen vorschriftsmäßig und richtig sind. Die Kommission berichtet ferner über die wirtschaftliche Verwaltung der Mittel der Organisation. Am Ende jedes Rechnungsjahres erstellt die Kommission einen Bericht, den sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder annimmt und dann dem Rat zuleitet. Das Finanzbuchführungssystem der Organisation folgt allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen; der Jahresabschluss wird nach den Internationalen Rechnungslegungsnormen für den öffentlichen Sektor veröffentlicht.
(43) Die Rechnungsprüfungskommission nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die in der Finanzordnung aufgeführt sind. Der Generaldirektor sorgt dafür, dass die Konten ein zuverlässiges und vollständiges Bild der jährlichen finanziellen Leistung der Organisation und eine getreue Wiedergabe ihrer Finanzlage am Ende jedes Rechnungsjahres liefern.
(54) Der Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen. Bis spätestens 31. Oktober jedes Jahres legt der Generaldirektor dem Rat den geprüften Jahresabschluss des Vorjahres zur Genehmigung und zur Entlastung für seine Geschäftsführung vor.