Absatz eins,In Ausübung der souveränen Rechte in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile bedarf der Zugang zu genetischen Ressourcen für ihre Nutzung der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, das heißt des Ursprungslands dieser Ressourcen oder einer Vertragspartei, welche die genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erworben hat, sofern diese Vertragspartei nichts anderes bestimmt hat.
BGBl. III Nr. 135/2018
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Zugang zu genetischen Ressourcen
- Absatz 2,Im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ergreift jede Vertragspartei, soweit angebracht, Maßnahmen mit dem Ziel sicherzustellen, dass für den Zugang zu genetischen Ressourcen die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung oder Billigung und Beteiligung der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften erlangt wird, sofern diese das bestehende Recht haben, den Zugang zu diesen Ressourcen zu gewähren.
- Absatz 3,Im Einklang mit Absatz 1 ergreift jede Vertragspartei, die eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung verlangt, die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, wie jeweils angebracht, um
- Litera afür Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz ihrer innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zu sorgen;
- Litera bfür ausgewogene und nicht willkürliche Regeln und Verfahren für den Zugang zu genetischen Ressourcen zu sorgen;
- Litera cInformationen darüber, wie eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung zu beantragen ist, zur Verfügung zu stellen;
- Litera dkostenwirksam und innerhalb eines angemessenen Zeitraums für eine klare und transparente schriftliche Entscheidung einer zuständigen nationalen Behörde zu sorgen;
- Litera ezum Zeitpunkt des Zugangs für die Ausstellung einer Genehmigung oder eines gleichwertigen Dokuments als Nachweis für die Entscheidung, eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung zu erteilen, und als Nachweis für die Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen zu sorgen und die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile entsprechend in Kenntnis zu setzen;
- Litera ffür den Zugang zu genetischen Ressourcen, vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls Kriterien und/oder Verfahren für die Erlangung der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung oder Billigung und Beteiligung indigener und ortsansässiger Gemeinschaften festzulegen und
- Litera gklare Regeln und Verfahren, wie einvernehmlich festgelegte Bedingungen verlangt und vereinbart werden, einzuführen. Diese Bedingungen werden schriftlich abgefasst und können unter anderem Folgendes umfassen:
- Litera ieine Streitbeilegungsklausel;
- Sub-Litera, i, iBedingungen für die Aufteilung der Vorteile, unter anderem auch im Hinblick auf Rechte des geistigen Eigentums;
- iiigegebenenfalls Bedingungen für die spätere Nutzung durch Dritte und
- Sub-Litera, i, vgegebenenfalls Bedingungen für Änderungen der Absicht.