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BGBl. III Nr. 77/2020

kundgemacht 03.06.2020 RIS↗
Verlängerung und Anpassung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vertreten durch das Ministerium für Planung und Investition über die finanzielle Kooperation
Verlängerung und Anpassung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vertreten durch das Ministerium für Planung und Investition über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 77/2020× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam) 3 § 0↗RIS↗
Art. 6geändert
in Kraft 01.08.2015 – 03.06.2020 · idF BGBl. III Nr. 128/2015 · danach: BGBl. III Nr. 77/2020 Art. 6↗RIS↗
in Kraft ab 04.06.2020 · idF BGBl. III Nr. 77/2020 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die konzessionellen Kredite sind zum Ankauf von Gütern und Dienstleistungen basierend auf Lieferverträgen zu verwenden, die österreichischen Lieferanten entweder im Zuge eines beschränkten Bieterverfahrens oder einer Direktvergabe nach Maßgabe der Umstände zugesprochen wurden. Die konzessionellen Darlehen sind für den Kauf von Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Lieferverträgen zu verwenden, die an österreichische Lieferanten im Wege einer eingeschränkten Ausschreibung unter österreichischen Lieferanten vergeben werden. Lieferverträge können bis zu 50% an Gütern und Dienstleitungen nicht-österreichischer Herkunft beinhalten.