offizielle Besuche;
BGBl. III Nr. 102/2023
Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über militärische Zusammenarbeit
Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über militärische Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit
Die gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens umfassen die Bereiche:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Arbeitstreffen;
- Ziffer 3Erfahrungsaustausch und Konsultationen;
- Ziffer 4Teilnahme an militärischer Schulung und Ausbildung;
- Ziffer 5Teilnahme an Übungen;
- Ziffer 6Teilnahme an Konferenzen, Symposien und Seminaren; sowie
- Ziffer 7andere Tätigkeiten, welche von den zuständigen Behörden vereinbart werden.