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BGBl. III Nr. 114/2025

kundgemacht 06.08.2025 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das Finanzministerium über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das Finanzministerium über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2025× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.2025 · idF BGBl. III Nr. 114/2025 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Die konzessionelle Finanzierung gemäß diesem Abkommen erfolgt unter Beachtung solider Bonitätskriterien einschließlich effektiver Risikosteuerung sowie unter Anwendung von Umwelt-, Sozial- und weiteren relevanten Schutzrichtlinien (z. B. IFC Performance Standards der Weltbankgruppe), im Einklang mit internationalen Übereinkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, sowie unter Einhaltung von Standards, bewährten Verfahren und innerstaatlichem Recht.