BGBl. Nr. 147/1922
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Regierungen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel römisch sechs.
Die Vertretungen erhalten folgende konsularische Befugnisse:
Ziffer eins Wahrnehmung der Interessen ihrer Staatsangehörigen nach Maßgabe völkerrechtlichen Herkommens,
Ziffer 2 Ausstellung von Pässen, Personalausweisen und Sichtvermerken,
Ziffer 3 Aufnahme von Urkunden mit Einschluß der letztwilligen Verfügungen, Legalisierung behördlicher oder privater Fertigungen, Anfertigung und Beglaubigung authentischer Übersetzungen und Beglaubigung von Urkundenabschriften.
Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, in sofortige Verhandlungen über den Abschluß eines Abkommens, betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, einzutreten.