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BGBl. Nr. 147/1922

kundgemacht 21.03.1922 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Regierungen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik.
Kundmachung BGBl. Nr. 147/1922× zu Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 147/1922 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs.

Die Vertretungen erhalten folgende konsularische Befugnisse:

Ziffer eins Wahrnehmung der Interessen ihrer Staatsangehörigen nach Maßgabe völkerrechtlichen Herkommens,

Ziffer 2 Ausstellung von Pässen, Personalausweisen und Sichtvermerken,

Ziffer 3 Aufnahme von Urkunden mit Einschluß der letztwilligen Verfügungen, Legalisierung behördlicher oder privater Fertigungen, Anfertigung und Beglaubigung authentischer Übersetzungen und Beglaubigung von Urkundenabschriften.

Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, in sofortige Verhandlungen über den Abschluß eines Abkommens, betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, einzutreten.