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BGBl. Nr. 259/1930

kundgemacht 13.08.1930 RIS↗
Vereinbarung zwischen der österreichischen und französischen Regierung über die Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen.
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1930× zu Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 14.08.1930 · idF BGBl. Nr. 259/1930 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs. Personen, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung Gebrauch machen wollen, haben darum bei jener Behörde ihres Staates anzusuchen, die mit der Sammlung der Gesuche der Angehörigen ihrer Berufskategorie betraut ist. In diesem Gesuch müssen sie alle nötigen Angaben machen und insbesondere das Industrie-, Handels- oder Gewerbeunternehmen angeben, in dem sie beschäftigt werden wollen. Der genannten Behörde obliegt es, unter Berücksichtigung des jährlichen Kontingentes, auf das sie Anspruch hat, und der etwa von ihr selbst vorgenommenen Aufteilung des Kontingentes auf die einzelnen Berufe zu prüfen, ob das Gesuch an die korrespondierende Behörde des anderen Staates weiterzuleiten ist, und es zutreffendenfalls derselben zu übermitteln.

Die zuständigen Stellen beider Staaten werden alles tun, um die Erledigung der Gesuche in möglichst kurzer Zeit sicherzustellen.