RGBl. Nr. 59/1907
Gesetz, womit Bestimmungen des Gesetzes vom 21. September 1869, R. G. Bl. Nr. 150 (über die Erfordernisse der Exekutionsfähigkeit der vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche und über die von denselben zu entrichtenden Gebühren), abgeändert und ergänzt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel römisch sechs.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit Ablauf von drei Monaten nach der Kundmachung in Wirksamkeit.