ARTIKEL 67 (ex-Artikel 73o) TITEL V
DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 67
(ex-Artikel 61 EGV und ex-Artikel 29 EUV)
(1) Der Rat handelt während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam einstimmig auf Vorschlag Die Union bildet einen Raum der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats Freiheit, der Sicherheit und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden.
(2) Nach Ablauf dieser fünf Jahre Sie stellt sicher, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und entwickelt eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist. Für die Zwecke dieses Titels werden Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt.
- handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission;
die Kommission prüft jeden Antrag eines Mitgliedstaats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll;
- faßt der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluß, wonach auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter diesen Titel fallen, das Verfahren des Artikels 251 anzuwenden ist und die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs angepaßt werden.
(3) Abweichend Die Union wirkt darauf hin, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von den Absätzen 1 Kriminalität sowie von Rassismus und 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und iii genannten Maßnahmen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags Zusammenarbeit von Amsterdam an vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag Polizeibehörden und Organen der Kommission Strafrechtspflege und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
(4) Abweichend von Absatz 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii Die Union erleichtert den Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und iv genannten Maßnahmen nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 beschlossen außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen.
(5) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251
- die Maßnahmen nach Artikel 63 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, sofern der Rat zuvor gemäß Absatz 1 Gemeinschaftsvorschriften erlassen hat, in denen die gemeinsamen Regeln und wesentlichen Grundsätze für diese Bereiche festgelegt sind;
- die Maßnahmen nach Artikel 65 mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte.