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BGBl. III Nr. 33/2019

kundgemacht 21.03.2019 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mauritius
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mauritius
Kundmachung BGBl. III Nr. 33/2019× zu Luftverkehrsabkommen (Mauritius)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Mauritius) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.04.2019 · idF BGBl. III Nr. 33/2019 Art. 7↗RIS↗

ARTIKEL 7

BENUTZUNGSGEBÜHREN

1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind.

2. Diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste erbringen, auferlegt sind.

3. Diese Gebühren müssen gerecht und angemessen sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen beruhen.