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BGBl. III Nr. 102/2023

kundgemacht 27.06.2023 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über militärische Zusammenarbeit
Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über militärische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 102/2023× zu Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 17.05.2023 · idF BGBl. III Nr. 102/2023 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Jährliches Kooperationsprogramm

Auf Grundlage dieses Übereinkommens und unter Berücksichtigung spezifischer Bedürfnisse entwickeln die zuständigen Behörden jährlich ein Kooperationsprogramm für das folgende Kalenderjahr, in dem die Aktivitäten, deren Zeit und Ort, die relevanten Strukturen (Verantwortlichkeiten), die Anzahl der Teilnehmer und andere Themen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung dieses Programms festgelegt werden.