Absatz eins,Eine Anfrage zum Zwecke einer automatisierten Suche oder eines automatisierten Abgleichs gemäß Artikel 3 und 4 hat ausschließlich folgende Angaben zu enthalten:
- Absatz a,den Ländercode der anfragenden Vertragspartei;
- Absatz b,Datum, Uhrzeit und Transaktionszahl der Anfrage;
- Absatz c,DNA-Profile und ihre Referenzzahl;
- Absatz d,die Kategorie der übermittelten DNA-Profile (DNA-Spurenprofile oder DNA-Personenprofile) und
- Absatz e,Informationen, die für die Steuerung der Datenbanksysteme und die Qualitätskontrolle der automatisierten Suchverfahren erforderlich sind.