BGBl. III Nr. 68/2025
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Kuwait über die Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und die Inhaber von Diplomaten- und Spezialpässen des Staates Kuwait
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Kuwait über die Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und die Inhaber von Diplomaten- und Spezialpässen des Staates Kuwait
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen irregulärer Einwanderung, Interessenskonflikte im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder bei fehlender Kooperation im Rückübernahmebereich vorübergehend aussetzen. Die Einführung sowie die Aufhebung der Suspendierung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.