Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 112/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 112/1895× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft 23.09.1895 – 30.06.1996 · idF RGBl. Nr. 112/1895 · danach: BGBl. Nr. 262/1996 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben.

Unberührt bleiben die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes:

  1. Ziffer eins
    durch welche bestimmte Urkunden als öffentlich erklärt oder den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt werden;
  2. Ziffer 2
    durch welche die Beweiskraft einer Privaturkunde von bestimmten Erfordernissen abhängig gemacht ist;
  3. Ziffer 3
    durch welche für das Datum einer Urkunde ein von der Erklärung des Ausstellers verschiedener Beweis verlangt wird;
  4. Ziffer 4
    durch welche die Art der Vorlegung der Handelsbücher und die Rechtsfolgen ihrer Nichtvorlegung bestimmt werden;
  5. Ziffer 5
    die Vorschriften über die Vorlegung der Tagebücher der Handelsmäkler und der Urschrift von Notariatsurkunden.