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RGBl. Nr. 33/1913

kundgemacht 28.02.1913 RIS↗
Internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
Kundmachung RGBl. Nr. 33/1913× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.03.1913 · idF RGBl. Nr. 33/1913 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Die Ansprüche auf Schadenersatz verjähren in zwei Jahren, von dem Ereignis an.

Die Frist für die Verjährung des im Artikel 4, Absatz 3, zugelassenen Rückgriffsanspruchs beträgt ein Jahr. Diese Frist läuft erst vom Tage der Zahlung an.

Die Gründe der Hemmung und Unterbrechung dieser Verjährungen werden nach dem Rechte des angerufenen Gerichtes beurteilt.

Die hohen vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, in ihrer Gesetzgebung eine Verlängerung der vorstehend festgesetzten Fristen auf Grund des Umstandes zuzulassen, daß das in Anspruch genommene Schiff in den Territorialgewässern des Staates, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat, nicht mit Beschlag belegt werden konnte.