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BGBl. III Nr. 132/2006

kundgemacht 01.08.2006 RIS↗
Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 23. Juni 1994 zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Republik Finnland über die Kostenerstattung im Bereich der Sozialen Sicherheit
Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 23. Juni 1994 zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Republik Finnland über die Kostenerstattung im Bereich der Sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2006× zu Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Finnland) 13 § 0↗RIS↗
Art. 8geändertAbs 2 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1994 – 06.06.2006 · idF BGBl. Nr. 898/1994 · danach: BGBl. III Nr. 132/2006 Art. 8↗RIS↗
in Kraft ab 07.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 132/2006 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
(1) Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von Sachleistungen, für welche nach Artikel 2 Absätze 1 bis 3 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird, erwachsenden Kosten sind diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen des Artikels 2 Absätze 1 und 2 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.
(2) Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen des Artikels 5 Absatz 1 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2006)