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BGBl. III Nr. 63/2006

kundgemacht 23.03.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987
Kundmachung BGBl. III Nr. 63/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn) 8 § 0↗RIS↗
Art. 9geändertAbs 6; Abs 7 (neu)
in Kraft 01.12.1990 – 28.02.2006 · idF BGBl. Nr. 656/1990 · danach: BGBl. III Nr. 63/2006 Art. 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 63/2006 Art. 9↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
KAPITEL III
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 9
(1) Jeder Vertragschließende Staat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze die erforderlichen Vermessungsfachleute samt Hilfspersonal bei.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sowie der Artikel 13 und 18 stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei:
a) die Republik Österreich für die Unterabschnitte A II, A IV, A VI, B II, B IV, B VI, C I, C II und C VI
b) die Ungarische Volksrepublik für die Unterabschnitte A III, A V, B I, B III, B V, C III, C IV und C V.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen können auch uniformierte Militärpersonen sein.
(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen dürfen nicht bewaffnet sein und dürfen nur die Staatsbürgerschaft jenes Vertragschließenden Staates besitzen, der sie beistellt.
(5) Die für die Vermessung der gemeinsamen Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von jenem Vertragschließenden Staat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Sie können von den seitens der Vertragschließenden Staaten für die Erneuerung der Staatsgrenze verwendeten Personen unbehindert in gleichem Maße benützt werden.
(6) Die Vertragsschließenden Staaten werden alle sechs Jahre eine periodische Kontrolle, die Instandsetzung sowie erforderlichenfalls Erneuerung der Grenzzeichen durchführen. Die Zeitspanne von sechs Jahren wird jeweils von Beginn der vorhergehenden periodischen Kontrolle an gerechnet. Die Vertragschließenden Staaten werden alle acht Jahre eine periodische Überprüfung, welche erforderlichenfalls die Instandsetzung sowie Erneuerung der Grenzzeichen beinhaltet, durchführen. Die Zeitspanne von acht Jahren ist jeweils vom Beginn der vorhergehenden periodischen Überprüfung an zu rechnen.
(7) Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehmlich abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlich ist. Hiebei ist ein Ausgleich der beiderseitigen Leistungen anzustreben.
Schlagworte
Triangulierungspunkt, Personal, Waffen, Instandhaltung