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BGBl. III Nr. 145/2022

kundgemacht 30.09.2022 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2022× zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 145/2022 Art. 9↗RIS↗

ARTIKEL 9

ÜBERMITTLUNG

(1) Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Zuständigen Behörden der Parteien vereinbarten sicheren Weg übermittelt.

(2) Der Empfang Klassifizierter Informationen, die als VERTRAULICH / RISERVATISSIMO / CONFIDENTIAL und höher eingestuft und gekennzeichnet sind, ist schriftlich zu bestätigen.

(3) Klassifizierte Informationen, die als STRENG GEHEIM / SEGRETISSIMO / TOP SECRET eingestuft und gekennzeichnet sind, sind nur auf diplomatischem Weg gemäß innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zu übermitteln.