BGBl. III Nr. 197/2023
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau zur Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau zur Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Änderungen durch diese Kundmachung
Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Verhältnis zu anderen internationalen Vereinbarungen
Diese Vereinbarung hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben.