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BGBl. Nr. 740/1922

kundgemacht 13.10.1922 RIS↗
Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels.
Kundmachung BGBl. Nr. 740/1922× zu Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft 14.10.1922 – 23.04.1950 · idF BGBl. Nr. 740/1922 · danach: BGBl. Nr. 204/1950 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

Das gegenwärtige Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt werden, der ihren Empfang den anderen Mitgliedern des Völkerbundes und den zur Zeichnung des Übereinkommens zugelassenen Staaten bekannt geben wird. Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv des Sekretariates hinterlegt werden.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 des Völkerbundpaktes wird der Generalsekretär das gegenwärtige Übereinkommen eintragen, sobald die Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde erfolgt sein wird.