Absatz eins,Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den Paragraphen 6 bis 8 und in den Fällen des Paragraph 13, stehen die Rechte eines Vorbenützers (Paragraph 9, Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den Paragraphen 6 bis 8 und 13 erfolgten Antragstellung in gutem Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.
BGBl. Nr. 128/1950
128. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Paragraph 15,
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 85 h, Absatz 2, Patentgesetz finden sinngemäß Anwendung.
- Absatz 3,Das Patentamt kann zur Vermeidung von Härten über Antrag das Recht der Weiterbenützung mit der Zahlung einer Lizenz an den Inhaber des wiederhergestellten Rechtes verbinden. Paragraph 21, Absatz 4, Patentgesetz findet Anwendung.