Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1950Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 und in den Fällen des § 13 stehen die Rechte eines Vorbenützers (§ 9 Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den §§ 6 bis 8 und 13 erfolgten Antragstellung in gutem Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den Paragraphen 6 bis 8 und in den Fällen des Paragraph 13, stehen die Rechte eines Vorbenützers (Paragraph 9, Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den Paragraphen 6 bis 8 und 13 erfolgten Antragstellung in gutem Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 85h Abs. 2 Patentgesetz finden sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 85 h, Absatz 2, Patentgesetz finden sinngemäß Anwendung.
(3)Absatz 3,Das Patentamt kann zur Vermeidung von Härten über Antrag das Recht der Weiterbenützung mit der Zahlung einer Lizenz an den Inhaber des wiederhergestellten Rechtes verbinden. § 21 Abs. 4 Patentgesetz findet Anwendung.Das Patentamt kann zur Vermeidung von Härten über Antrag das Recht der Weiterbenützung mit der Zahlung einer Lizenz an den Inhaber des wiederhergestellten Rechtes verbinden. Paragraph 21, Absatz 4, Patentgesetz findet Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR40208298