Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 210/1951Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 und in den Fällen des § 13 stehen die Rechte eines Vorbenützers (§ 9 Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den §§ 6 bis 8 und 13 erfolgten Antragstellung in gutem Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den Paragraphen 6 bis 8 und in den Fällen des Paragraph 13, stehen die Rechte eines Vorbenützers (Paragraph 9, Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den Paragraphen 6 bis 8 und 13 erfolgten Antragstellung in gutem Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 85h Abs. 2 Patentgesetz finden sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 85 h, Absatz 2, Patentgesetz finden sinngemäß Anwendung.
(3)Absatz 3,Der Inhaber des wiederhergestellten Rechtes hat Anspruch auf eine Vergütung für das Recht der Weiterbenützung. Die Höhe der Vergütung wird auf Antrag vom Patentamt festgesetzt. § 21 Abs. 4 Patentgesetz findet Anwendung.Der Inhaber des wiederhergestellten Rechtes hat Anspruch auf eine Vergütung für das Recht der Weiterbenützung. Die Höhe der Vergütung wird auf Antrag vom Patentamt festgesetzt. Paragraph 21, Absatz 4, Patentgesetz findet Anwendung.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Abs. 3 werden zugunsten von Ausländern nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit angewendet.Die Bestimmungen des Absatz 3, werden zugunsten von Ausländern nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit angewendet.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR40208372