Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1958Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 und in den Fällen des § 13 stehen die Rechte eines Vorbenützers (§ 9 Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den §§ 6 bis 8 und 13 erfolgten Antragstellung in gutem Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den Paragraphen 6 bis 8 und in den Fällen des Paragraph 13, stehen die Rechte eines Vorbenützers (Paragraph 9, Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den Paragraphen 6 bis 8 und 13 erfolgten Antragstellung in gutem Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.
(2)Absatz 2,An Schutzrechten, für die ein Antrag nach den §§ 6 bis 8 nach dem 1. Jänner 1958 gestellt worden ist, stehen die Rechte eines Vorbenützers (§ 9 des Patentgesetzes 1950) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Bundesgesetzes vor Stellung des Antrages im guten Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.An Schutzrechten, für die ein Antrag nach den Paragraphen 6 bis 8 nach dem 1. Jänner 1958 gestellt worden ist, stehen die Rechte eines Vorbenützers (Paragraph 9, des Patentgesetzes 1950) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Bundesgesetzes vor Stellung des Antrages im guten Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 85h Abs. 2 des Patentgesetzes 1950 finden sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 85 h, Absatz 2, des Patentgesetzes 1950 finden sinngemäß Anwendung.
(4)Absatz 4,Im Falle eines Weiterbenützungsrechtes an einem wiederhergestellten Schutzrecht gemäß Abs. 1 sowie eines Weiterbenützungsrechtes an einem Patent, für das ein Antrag gemäß § 6 nach dem 1. Jänner 1958 gestellt worden ist (Abs. 2), haben die Inhaber der Schutzrechte für die Weiterbenützung Anspruch auf eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird auf Antrag vom Patentamt unter Berücksichtigung des Wertes des Patentes und des Vorteiles des Benützungsberechtigten festgesetzt. § 21 Abs. 4 des Patentgesetzes 1950 findet Anwendung.Im Falle eines Weiterbenützungsrechtes an einem wiederhergestellten Schutzrecht gemäß Absatz eins, sowie eines Weiterbenützungsrechtes an einem Patent, für das ein Antrag gemäß Paragraph 6, nach dem 1. Jänner 1958 gestellt worden ist (Absatz 2,), haben die Inhaber der Schutzrechte für die Weiterbenützung Anspruch auf eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird auf Antrag vom Patentamt unter Berücksichtigung des Wertes des Patentes und des Vorteiles des Benützungsberechtigten festgesetzt. Paragraph 21, Absatz 4, des Patentgesetzes 1950 findet Anwendung.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des Abs. 4 werden zugunsten von Ausländern nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit angewendet.Die Bestimmungen des Absatz 4, werden zugunsten von Ausländern nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit angewendet.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR40208382