BGBl. Nr. 294/1958
Änderungen durch diese Kundmachung
Abschnitt römisch zwei.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1958,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955,)
Paragraph 2,
Im Hinblick auf die im Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955,, in der Fassung des Abschnittes römisch eins des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung der Befriedigung der Ansprüche der nachstehend genannten Kirchen und ihrer einzelnen Einrichtungen auf Rückgabe von Vermögenschaften sowie auf Wiederherstellung der gesetzlichen Rechte und Interessen, die diese Kirchen und ihre einzelnen Einrichtungen zufolge nationalsozialistischer Maßnahmen, insbesondere auf Grund des Paragraph 5, des Kirchenbeitragsgesetzes, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543 aus 1939,, und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen verloren haben, gewährt der Bund den nachstehend genannten Kirchen zu Lasten des Kapitels 26 Titel 2 Paragraph 2, des Bundesfinanzgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1958,, und des entsprechenden Ansatzes des Bundesvoranschlages für 1959 für die Jahre 1958 und 1959 Vorschüsse und zwar für jedes Jahr:
- Litera aan die katholische Kirche100,000.000 S,
- Litera ban die evangelische Kirche A. und H. B .5,000.000 S,
- Litera can die altkatholische Kirche300.000 S.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1958,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955,)
Paragraph 3,
- Absatz eins,Der Vorschuß für das Jahr 1958 ist innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, der für das Jahr 1959 ist bis längstens 30. September 1959 flüssigzumachen.
- Absatz 2,Jede der empfangsberechtigten Kirchen hat rechtzeitig dem Bundesministerium für Finanzen gegenüber eine zur Entgegennahme der Zahlung befugte kirchliche Einrichtung, die auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit besitzen muß, namhaft zu machen. Soweit solche Einrichtungen nicht rechtzeitig namhaft gemacht werden, ist der in Betracht kommende Betrag wie folgt zu überweisen:
- Litera afür die katholische Kirche an die Erzdiözese Wien,vertreten durch den Ordinarius;
- Litera bfür die evangelische Kirche A. und H. B. an die Landeskirchengemeinde,vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B.;
- Litera cfür die altkatholische Kirche an diese Kirche,vertreten durch den Synodalrat.
- Absatz 3,Die Verteilung dieser Beträge bleibt den gemäß Absatz 2, empfangsberechtigten kirchlichen Einrichtungen nach Herstellung des innerkirchlichen Einvernehmens überlassen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1958,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955,)
Paragraph 4,
Wenn die im Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955,, in der Fassung des Abschnittes römisch eins des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung nicht bis zum 30. Dezember 1959 getroffen wird, sind die im Paragraph 2, genannten Vorschüsse nicht zurückzuzahlen. Wird eine solche Regelung vor dem 30. Dezember 1959 getroffen, so sind von den in dieser Regelung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1958 vorzusehenden Leistungen des Bundes die Vorschüsse abzuziehen.