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BGBl. Nr. 187/1962

kundgemacht 17.07.1962 RIS↗
187. Bundesgesetz: Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 über die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Kundmachung BGBl. Nr. 187/1962× zu Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 18.07.1962 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 187/1962 · danach: BGBl. Nr. 505/1994 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Anmeldeberechtigt sind Personen, die
    1. Litera a
      bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph eins, des Siebenten Rückstellungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses entweder keine oder nur eine solche Beschäftigung erhalten haben, deren Entlohnung um mindestens 20 vom Hundert geringer als die des beendigten Dienstverhältnisses war, und
    2. Litera b
      keine Zuwendung aus dem Hilfsfonds Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1956, und 178 aus 1962,) erhalten haben oder erhalten können.
  2. Absatz 2,Ist ein Anmeldeberechtigter (Absatz eins,) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verstorben, so können seine Erben (Vermächtnisnehmer) nur dann eine Anmeldung einbringen, wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, zugetroffen sind und sie selbst am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den ordentlichen Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich haben.