Absatz eins,Anmeldeberechtigt sind Personen, die
- Litera abei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph eins, des Siebenten Rückstellungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses entweder keine oder nur eine solche Beschäftigung erhalten haben, deren Entlohnung um mindestens 20 vom Hundert geringer als die des beendigten Dienstverhältnisses war, und
- Litera bkeine Zuwendung aus dem Hilfsfonds Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1956, und 178 aus 1962,) erhalten haben oder erhalten können.