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BGBl. Nr. 306/1968

kundgemacht 06.08.1968 RIS↗Parlament↗
306. Bundesgesetz: Vermessungsgesetz
Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 306/1968× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1 § 0↗RIS↗
§ 119geändertZ 5
in Kraft 11.06.1955 – 31.12.1968 · idF BGBl. Nr. 39/1955 · danach: BGBl. Nr. 306/1968 § 119↗RIS↗
in Kraft 01.01.1969 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 306/1968 · danach: BGBl. I Nr. 76/2002 § 119↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
§ 119.
Von den Erledigungen der Grundbuchsgesuche sind nebst dem Antragsteller nachstehende Personen von Amts wegen zu verständigen:
1. Derjenige, auf dessen Eigentum ein bücherliches Recht erworben wird oder dessen bücherliche Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder aufgehoben werden oder gegen den eine grundbücherliche Anmerkung erfolgt.
2. Wird die gänzliche oder teilweise Löschung einer Eintragung bewilligt, so ist der Beschluß auch allen zuzustellen, für die auf dem eingetragenen Recht weitere Einverleibungen oder Vormerkungen haften.
3. Beschlüsse über eine Einverleibung oder Vormerkung, wodurch bereits eingetragene Rechte dritter Personen verpfändet oder abgetreten werden, sind auch dem Eigentümer des Gutes zuzustellen.
4. Wird eine Eintragung gegen einen Machtgeber auf Ansuchen seines Machthabers erwirkt, so ist der Beschluß dem Machtgeber zuzustellen, es sei denn die Bevollmächtigung durch eine den Erfordernissen des § 31 entsprechende Vollmacht dargetan.
5. Von jeder Ab- und Zuschreibung ist auch die Behörde in Kenntnis zu setzen, der die Führung des Katasters obliegt. Von Änderungen, welche die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster enthaltenen Angaben berühren, ist das Vermessungsamt in Kenntnis zu setzen.
6. Beschlüsse über die Einverleibung oder Vormerkung des Eigentums sind auch dem an erster Stelle stehenden Pfandgläubiger zuzustellen.
Anmerkung
1. siehe auch §§ 130 und 134
Schlagworte 2. Abweichende Bestimmungen enthält § 16 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.
Abschreibung