Rechtstracker.at

§ 119 GBG 1955

Fassungen
11.06.1955 bis 31.12.1968 — BGBl. Nr. 39/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 119 heute01.10.2020 § → § BGBl. I Nr. 81/2020
§ 11901.05.201230.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 30/2012
§ 11901.01.200330.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 76/2002
§ 11901.01.196931.12.2002 § → § BGBl. Nr. 306/1968
§ 11911.06.195531.12.1968 BGBl. Nr. 39/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

11.06.1955BGBl. Nr. 39/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1968danach: BGBl. Nr. 306/1968

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 119,

Von den Erledigungen der Grundbuchsgesuche sind nebst dem Antragsteller nachstehende Personen von Amts wegen zu verständigen:

  1. Ziffer eins
    Derjenige, auf dessen Eigentum ein bücherliches Recht erworben wird oder dessen bücherliche Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder aufgehoben werden oder gegen den eine grundbücherliche Anmerkung erfolgt.
  2. Ziffer 2
    Wird die gänzliche oder teilweise Löschung einer Eintragung bewilligt, so ist der Beschluß auch allen zuzustellen, für die auf dem eingetragenen Recht weitere Einverleibungen oder Vormerkungen haften.
  3. Ziffer 3
    Beschlüsse über eine Einverleibung oder Vormerkung, wodurch bereits eingetragene Rechte dritter Personen verpfändet oder abgetreten werden, sind auch dem Eigentümer des Gutes zuzustellen.
  4. Ziffer 4
    Wird eine Eintragung gegen einen Machtgeber auf Ansuchen seines Machthabers erwirkt, so ist der Beschluß dem Machtgeber zuzustellen, es sei denn die Bevollmächtigung durch eine den Erfordernissen des Paragraph 31, entsprechende Vollmacht dargetan.
  5. Ziffer 5
    Von jeder Ab- und Zuschreibung ist auch die Behörde in Kenntnis zu setzen, der die Führung des Katasters obliegt.
  6. Ziffer 6
    Beschlüsse über die Einverleibung oder Vormerkung des Eigentums sind auch dem an erster Stelle stehenden Pfandgläubiger zuzustellen.

Anmerkung

siehe auch §§ 130 und 134

Schlagworte

Abschreibung

Im RIS seit

22.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40260329

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P119/NOR40260329