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§ 119 GBG 1955

Fassungen
01.05.2012 bis 30.09.2020 — BGBl. I Nr. 30/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 119 heute01.10.2020 § → § BGBl. I Nr. 81/2020
§ 11901.05.201230.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 30/2012
§ 11901.01.200330.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 76/2002
§ 11901.01.196931.12.2002 § → § BGBl. Nr. 306/1968
§ 11911.06.195531.12.1968 BGBl. Nr. 39/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.05.2012BGBl. I Nr. 30/2012

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020danach: BGBl. I Nr. 81/2020

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Von den Erledigungen der Grundbuchsgesuche sind nebst dem Antragsteller nachstehende Personen von Amts wegen zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      Derjenige, auf dessen Eigentum ein bücherliches Recht erworben wird oder dessen bücherliche Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder aufgehoben werden oder gegen den eine grundbücherliche Anmerkung erfolgt.
    2. Ziffer 2
      Wird die gänzliche oder teilweise Löschung einer Eintragung bewilligt, so ist der Beschluß auch allen zuzustellen, für die auf dem eingetragenen Recht weitere Einverleibungen oder Vormerkungen haften.
    3. Ziffer 3
      Beschlüsse über eine Einverleibung oder Vormerkung, wodurch bereits eingetragene Rechte dritter Personen verpfändet oder abgetreten werden, sind auch dem Eigentümer des Gutes zuzustellen.
    4. Ziffer 4
      Wird eine Eintragung gegen einen Machtgeber auf Ansuchen seines Machthabers erwirkt, so ist der Beschluß dem Machtgeber zuzustellen, es sei denn die Bevollmächtigung durch eine den Erfordernissen des Paragraph 31, entsprechende Vollmacht dargetan.
    5. Ziffer 5
      Von Änderungen, welche die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster enthaltenen Angaben berühren, ist das Vermessungsamt in Kenntnis zu setzen.
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, zu verständigenden Personen können auf die Zustellung der dort genannten Beschlüsse verzichten. Für die Urkunde, in der der Verzicht auf die Zustellung erklärt wird, gilt Paragraph 31, sinngemäß. Der Beschluss gilt dem Verzichtenden mit jenem Tag als zugestellt, an dem das Gericht entschieden hat (Paragraph 95, Absatz eins,).

Anmerkung

1. siehe auch §§ 130 und 134
2. Abweichende Bestimmungen enthält § 16 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.
3. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40138282

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P119/NOR40138282