Rechtstracker.at

§ 119 GBG 1955

Fassungen
01.01.1969 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 306/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 119 heute01.10.2020 § → § BGBl. I Nr. 81/2020
§ 11901.05.201230.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 30/2012
§ 11901.01.200330.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 76/2002
§ 11901.01.196931.12.2002 § → § BGBl. Nr. 306/1968
§ 11911.06.195531.12.1968 BGBl. Nr. 39/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.01.1969BGBl. Nr. 306/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 76/2002

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 119,

Von den Erledigungen der Grundbuchsgesuche sind nebst dem Antragsteller nachstehende Personen von Amts wegen zu verständigen:

  1. Ziffer eins
    Derjenige, auf dessen Eigentum ein bücherliches Recht erworben wird oder dessen bücherliche Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder aufgehoben werden oder gegen den eine grundbücherliche Anmerkung erfolgt.
  2. Ziffer 2
    Wird die gänzliche oder teilweise Löschung einer Eintragung bewilligt, so ist der Beschluß auch allen zuzustellen, für die auf dem eingetragenen Recht weitere Einverleibungen oder Vormerkungen haften.
  3. Ziffer 3
    Beschlüsse über eine Einverleibung oder Vormerkung, wodurch bereits eingetragene Rechte dritter Personen verpfändet oder abgetreten werden, sind auch dem Eigentümer des Gutes zuzustellen.
  4. Ziffer 4
    Wird eine Eintragung gegen einen Machtgeber auf Ansuchen seines Machthabers erwirkt, so ist der Beschluß dem Machtgeber zuzustellen, es sei denn die Bevollmächtigung durch eine den Erfordernissen des Paragraph 31, entsprechende Vollmacht dargetan.
  5. Ziffer 5
    Von Änderungen, welche die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster enthaltenen Angaben berühren, ist das Vermessungsamt in Kenntnis zu setzen.
  6. Ziffer 6
    Beschlüsse über die Einverleibung oder Vormerkung des Eigentums sind auch dem an erster Stelle stehenden Pfandgläubiger zuzustellen.

Anmerkung

1. siehe auch §§ 130 und 134
2. Abweichende Bestimmungen enthält § 16 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025634

Alte Dokumentnummer

N2195511384S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P119/NOR12025634