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BGBl. Nr. 172/1971

kundgemacht 27.05.1971 RIS↗Parlament↗
172. Bundesgesetz: Bewertungsgesetz-Novelle 1971
Bundesgesetz vom 12. Mai 1971 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes (Bewertungsgesetz-Novelle 1971)
Kundmachung BGBl. Nr. 172/1971× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) 11 § 0↗RIS↗
§ 79neu
in Kraft 28.05.1971 – 30.11.1993 · idF BGBl. Nr. 172/1971 · danach: BGBl. Nr. 818/1993 § 79↗RIS↗

C. Inlandsvermögen.

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird nur der Wert des Inlandsvermögens ermittelt.
  2. Absatz 2,Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen gehören:
    1. Ziffer eins
      Das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
    2. Ziffer 2
      das inländische Grundvermögen;
    3. Ziffer 3
      das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hiefür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
    4. Ziffer 4
      nicht unter Ziffer 3, fallende gewerblich genutzte Urheberrechte, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind, mit Ausnahme von Urheberrechten an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst;
    5. Ziffer 5
      Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Ziffer eins, 2 und 4 fallen, und einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
    6. Ziffer 6
      Hypotheken und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, sowie Pfandbriefe;
    7. Ziffer 7
      Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften im Paragraph 76, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch von den Vorschriften im Paragraph 77,, jedoch mit der Einschränkung, daß nur die Schulden und Lasten abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehen.