Absatz eins,Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
BGBl. Nr. 406/1974
406. Bundesgesetz: Änderung des Grundsteuergesetzes 1955
Bundesgesetz vom 27. Juni 1974, mit dem das Grundsteuergesetz 1955 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
ABSCHNITT römisch drei.
Entrichtung der Grundsteuer.
Paragraph 29, Fälligkeit und Vorauszahlung.
- Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 400 Schilling nicht übersteigt.
- Absatz 3,Im Falle einer Hauptveranlagung der Grundsteuermeßbeträge oder in den Fällen, in denen innerhalb eines Hauptveranlagungszeitraumes ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist (Paragraph 28,), hat der Steuerschuldner bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß Absatz eins und 2 entsprechende Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten. Ändert sich der Hebesatz (Paragraph 27,) für das mit dem Hauptfeststellungszeitpunkt beginnende Kalenderjahr um mindestens 10 v. H. des zuletzt festgesetzten Hebesatzes, so kann der Vorauszahlungsbetrag unter Zugrundelegung des zuletzt gültigen Grundsteuermeßbetrages und des geänderten Hebesatzes festgesetzt werden. Der festgesetzte Vorauszahlungsbetrag gilt auch für die folgenden Kalenderjahre bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides.