BGBl. Nr. 303/1975
303. Bundesgesetz: Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960
Bundesgesetz vom 28. April 1975, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Beschränkung der Vergabe von Heimarbeit an im Betrieb Beschäftigte
Paragraph 15,
Der Auftraggeber (Zwischenmeister) darf an die in seinem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer (Lehrlinge) Heimarbeit nur insoweit ausgeben, als durch die dafür aufzuwendende Zeit zuzüglich der Arbeitszeit im Betrieb die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.