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BGBl. Nr. 303/1975

kundgemacht 10.06.1975 RIS↗Parlament↗
303. Bundesgesetz: Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960
Bundesgesetz vom 28. April 1975, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 303/1975× zu Heimarbeitsgesetz 1960×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimarbeitsgesetz 1960 151 § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 01.07.1975 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 303/1975 · danach: BGBl. I Nr. 74/2009 § 29↗RIS↗

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Heimarbeitskommissionen haben die Aufgabe, für die ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweige der Heimarbeit die Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu regeln. In Durchführung dieser Aufgaben obliegt ihnen insbesondere
    1. Litera a
      Heimarbeitstarife zu erlassen;
    2. Litera b
      die Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des Paragraph 4, anzuordnen;
    3. Litera c
      Beschlüsse im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, zu fassen;
    4. Litera d
      auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu überprüfen und das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;
    5. Litera e
      auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben;
    6. Litera f
      einen Kataster der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife und der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.
  2. Absatz 2,Zur Erledigung der in Absatz eins, Litera d, angeführten Aufgabe hat die Heimarbeitskommission einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß) einzusetzen.