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BGBl. Nr. 303/1975

kundgemacht 10.06.1975 RIS↗Parlament↗
303. Bundesgesetz: Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960
Bundesgesetz vom 28. April 1975, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 303/1975× zu Heimarbeitsgesetz 1960×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimarbeitsgesetz 1960 151 § 0↗RIS↗
§ 36neu
in Kraft 01.07.1975 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 303/1975 · danach: BGBl. I Nr. 74/2009 § 36↗RIS↗

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Heimarbeitskommission kann den von ihr beschlossenen Heimarbeitstarif aufheben oder abändern.
  2. Absatz 2,Die Heimarbeitskommission hat auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer Interessenvertretung der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder aus einer dieser Gruppen Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, gehört hat.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 und des Paragraph 35, finden auf die Aufhebung oder Abänderung von Heimarbeitstarifen sinngemäß Anwendung.