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BGBl. Nr. 303/1975

kundgemacht 10.06.1975 RIS↗Parlament↗
303. Bundesgesetz: Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960
Bundesgesetz vom 28. April 1975, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 303/1975× zu Heimarbeitsgesetz 1960×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimarbeitsgesetz 1960 151 § 0↗RIS↗
§ 46neu
in Kraft 01.07.1975 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 303/1975 · danach: BGBl. I Nr. 74/2009 § 46↗RIS↗

Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag ist innerhalb von 14 Tagen nach seinem Abschluß von der daran beteiligten Interessenvertretung der Heimarbeiter (der in Heimarbeit beschäftigten Zwischenmeister und Mittelspersonen) in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß gezeichnet sein müssen, bei jeder fachlich zuständigen Heimarbeitskommission zu hinterlegen. Auch die an einem Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligte Interessenvertretung der Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen) ist berechtigt, die von ihr abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge bei der fachlich zuständigen Heimarbeitskommission zu hinterlegen.
  2. Absatz 2,Die Heimarbeitskommission hat eine Ausfertigung des bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist von der Heimarbeitskommission einem Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge einzuverleiben.
  3. Absatz 3,Die Heimarbeitskommission hat den Abschluß eines jeden bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages durch Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachung ist binnen einer Woche nach Vorlage des Heimarbeitsgesamtvertrages zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung sind von den vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.