BGBl. Nr. 303/1975
303. Bundesgesetz: Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960
Bundesgesetz vom 28. April 1975, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51neu
römisch sechs. Hauptstück
Entgeltschutz
Auskunft über Entgelte
Paragraph 51,
Auftraggeber, Zwischenmeister, Mittelspersonen und Heimarbeiter sind verpflichtet, über alle die Arbeits- und Lieferungsbedingungen berührenden Fragen den Arbeitsinspektoraten, den Heimarbeitskommissionen, den Entgeltberechnungsausschüssen und der Berufungskommission sowie deren Organen Auskunft zu geben, auf Verlangen in Ausgabe- und Abrechnungsnachweise und sonstige für die Entgeltermittlung notwendige Unterlagen Einsicht zu gewähren und, sofern es erforderlich ist, diese sowie Arbeitsstücke und Stoffproben vorzulegen.