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BGBl. Nr. 303/1975

kundgemacht 10.06.1975 RIS↗Parlament↗
303. Bundesgesetz: Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960
Bundesgesetz vom 28. April 1975, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 303/1975× zu Heimarbeitsgesetz 1960×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimarbeitsgesetz 1960 151 § 0↗RIS↗
§ 51neu
in Kraft 01.07.1975 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 303/1975 · danach: BGBl. I Nr. 74/2009 § 51↗RIS↗

römisch sechs. Hauptstück

Entgeltschutz

Auskunft über Entgelte

Paragraph 51,

Auftraggeber, Zwischenmeister, Mittelspersonen und Heimarbeiter sind verpflichtet, über alle die Arbeits- und Lieferungsbedingungen berührenden Fragen den Arbeitsinspektoraten, den Heimarbeitskommissionen, den Entgeltberechnungsausschüssen und der Berufungskommission sowie deren Organen Auskunft zu geben, auf Verlangen in Ausgabe- und Abrechnungsnachweise und sonstige für die Entgeltermittlung notwendige Unterlagen Einsicht zu gewähren und, sofern es erforderlich ist, diese sowie Arbeitsstücke und Stoffproben vorzulegen.