Absatz eins,Die im Paragraph eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Personen können jedoch eine der im Paragraph 4, angeführten Stellen unter folgenden Voraussetzungen bekleiden:
- Ziffer einsWenn der Bund an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Bundesregierung erklärt, es sei im Interesse des Bundes gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätige, oder
- Ziffer 2wenn das Land oder die Gemeinde, deren Funktionär die in Betracht kommende Person ist, an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Landesregierung oder der Stadtsenat erklärt, es sei im Interesse des Landes oder der Gemeinde gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätigt. Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)