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BGBl. Nr. 330/1983

kundgemacht 23.06.1983 RIS↗
330. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unvereinbarkeitsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 15. Juni 1983, mit der das Unvereinbarkeitsgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 330/1983× zu Unv-Transparenz-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 24.06.1983 – 30.09.1988 · idF BGBl. Nr. 330/1983 · danach: BGBl. Nr. 263/1988 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Personen können jedoch eine der im Paragraph 4, angeführten Stellen unter folgenden Voraussetzungen bekleiden:
    1. Ziffer eins
      Wenn der Bund an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Bundesregierung erklärt, es sei im Interesse des Bundes gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätige, oder
    2. Ziffer 2
      wenn das Land oder die Gemeinde, deren Funktionär die in Betracht kommende Person ist, an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Landesregierung oder der Stadtsenat erklärt, es sei im Interesse des Landes oder der Gemeinde gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätigt. Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
  2. Absatz 2,Jede Betätigung gemäß Absatz eins, bedarf überdies für die Bundesminister und Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von dem sie gewählt wurden. Dem zur Erteilung dieser Genehmigung berufenen Vertretungskörper ist die Höhe der aus dieser Betätigung sich ergebenden Bezüge bekanntzugeben; er kann über die Verwendung Verfügungen treffen. Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1931,, Artikel römisch eins, Absatz 2,)