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BGBl. Nr. 277/1991

kundgemacht 11.06.1991 RIS↗Parlament↗
277. Bundesgesetz: 1. BDG-Novelle 1991, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und der Reisegebührenvorschrift
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1991), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Nebengebührenzulagengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 277/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 117 § 0↗RIS↗
§ 213geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.10.1988 – 30.06.1991 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 277/1991 § 213↗RIS↗
in Kraft 01.07.1991 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 277/1991 · danach: BGBl. Nr. 873/1992 § 213↗RIS↗
§ 213.
(1) Die §§ 50a bis 50e sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 7 ergeben.
(2) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 50e mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 50a Abs. 1 zweiter Satz oder § 50b Abs. 1 oder 2 festgelegte Frist abläuft; dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, in dem oder mit dessen Beginn die im § 50a Abs. 3 oder im § 50b Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b anschließt.
(3) Zeiträume nach § 50a Abs. 1 zweiter Satz bzw. 3 oder nach § 50b Abs. 2 5, um die infolge der Anwendung des Abs. 2 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 50a Abs. 1 dritter Satz bzw. 3 oder den im § 50b Abs. 4 erster Satz 5 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Abs. 2 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
(4) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 50c und durch § 50d Abs. 1 nicht berührt.
… 3 unveränderte Absätze
(5) Ein Freizeitausgleich nach § 50d Abs. 2 kommt für Lehrer nicht in Betracht.
(6) Eine Anwendung des § 50e Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
(7) Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind die §§ 50a bis 50e nicht anzuwenden.