BGBl. Nr. 690/1992
690. Bundesgesetz: Änderung des Wehrgesetzes 1990
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 1; Abs 2
II. Wehrpflicht
A. Allgemeine Bestimmungen, Organisation des Ergänzungswesens
Aufnahmebedingungen
§ 15.
(1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 14)
(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Abs. 1 genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung den Präsenzdienst Grundwehrdienst vorzeitig leisten.