BGBl. Nr. 901/1993
901. Bundesgesetz: Änderung des Agrarverfahrensgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Agrarverfahrensgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 2 bis Abs 4
Vertreter
§ 5.
(1) Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Vertretung und Bevollmächtigung bleiben unberührt.
(2) Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren unterworfenen Grundstückes kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter für die Dauer des Agrarverfahrens zu bestellen.
(43) Kommen die in den Abs. 2 und 3 genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(54) Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 bis 4 und 3 eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.