Absatz eins,Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wenn
- Ziffer einssie nicht den Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, entspricht oder
- Ziffer 2ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 51, Absatz 2, vorliegt oder
- Ziffer 3sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.