BGBl. I Nr. 75/1997
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel
Paragraph 34, (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn
- Ziffer einsnachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder
- Ziffer 2der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht oder
- Ziffer 3der Aufenthaltstitel einem Fremden erteilt wurde, weil er sich auf eine Ehe berufen hat, obwohl er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat.
- Absatz 2,Anmerkung, tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
- Absatz 3,Anmerkung, tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
- Absatz 4,Anmerkung, tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
§ 113neu
Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke und
Aufenthaltsbewilligungen
Paragraph 113, (1) Anmerkung, Tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
- Absatz 2,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
- Absatz 3,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
- Absatz 4,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
- Absatz 5,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
- Absatz 6,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
- Absatz 7,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
- Absatz 8,Bescheide mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung verfügt wird, dürfen nach dem 15. Juli 1997 nicht mehr erlassen werden. In diesen Fällen gelten die Paragraphen 12, Absatz 3 und 15 bis zum 1. Jänner 1998 für die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen.
- Absatz 9,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
- Absatz 10,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
§ 114neu
Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und
Ausweisungen
Paragraph 114, (1) Die Paragraphen 35 und 37 gelten für Ausweisungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, schon mit Inkrafttreten dieser Bestimmung.
- Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)
- Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)
- Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)
- Absatz 5,Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)
- Absatz 6,Ausweisungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, denen ein Bescheid zugrunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 6, AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, AufG) verfügt wurde, dürfen nach dem 15. Juli 1997 nicht erlassen werden.
- Absatz 7,Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)
- Absatz 8,Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)