BGBl. I Nr. 144/1998
144. Bundesgesetz: Änderung des Starkstromwegegesetzes 1968 und des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Bundesgesetz, mit dem das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
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§ 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
§ 3. Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2) Ausgenommen von dieser der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 Volt 1 000 V und, unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige Leitungsanlagen, sofern hiefür kein Zwangsrecht im Sinne der §§ 9 und 10 in Anspruch genommen wird.
1. zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 9 oder 10 in Anspruch genommen werden;
2. Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 31 Abs. 3 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, erzeugten Elektrizität dienen.