BGBl. I Nr. 159/1998
159. Bundesgesetz: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 1 Z 1 bis Z 5, Z 6 (neu); Abs 3
§ 13.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe oder der Stimme Stimmzettel von einem anderen Wahlgang verwendet wurde oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte, (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 3 mit "ja" oder "nein" beantwortet hatte oder daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), welchen Wahlwerber er eintragen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantwortet hatte oder
3. überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 4) oder
4. zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet wurden (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder die Frage gemäß § 11 Abs. 3 sowohl mit "ja" als auch mit "nein" beantwortet wurde oder zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) wurden oder die Frage gemäß § 11 Abs. 4 sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde oder
5. aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 3 mit "ja" oder "nein" beantworten wollte. ein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß § 19 Abs. 1 von der Bundeswahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3), oder
6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder der Eintragung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantworten wollte.
(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wahlwerber (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder zur Bezeichnung des Wortes "ja" oder "nein" (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.