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BGBl. II Nr. 115/2004

kundgemacht 08.03.2004 RIS↗
Änderung der Fahrprüfungsverordnung (4. Novelle zur FSG-PV)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (4. Novelle zur FSG-PV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 115/2004× zu FSG-PV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV) 9 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Schlussteil (entfallen), Z 4 bis Z 6; Abs 2 bis Abs 6 (neu)
in Kraft 01.11.1997 – 08.03.2004 · idF BGBl. II Nr. 321/1997 · danach: BGBl. II Nr. 115/2004 § 5↗RIS↗
in Kraft 09.03.2004 – 18.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 115/2004 · danach: BGBl. II Nr. 41/2013 § 5↗RIS↗
Inhalte der klassenspezifischen Fragen
§ 5.
(1) Hinsichtlich der angestrebten Fahrzeugklassen Klasse A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1. die für die betreffende Fahrzeugklasse Klasse A maßgeblichen Verkehrsvorschriften und Pflichten des Lenkers Rechtsvorschriften,
2. das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern, wie insbesondere:
- Partnerkunde
- Fahrstreifenwahl
3. das ausreichende Verständnis für die spezielle Fahrzeugtechnik, wie insbesondere:
- Funktion
- Fehlererkennung und Fehlerbegrenzung
- einfache Wartung zur Funktionstüchtigkeit
jeweils für Motor, Kraftübertragung, elektrische Anlagen, Rahmen, Aufbauten, Fahrwerk, Verbindungseinrichtungen und Bremsen für Zugfahrzeug und Anhänger
4. die Fahrphysik und die Ladung Gefahrenlehre, wie insbesondere die Ladetechnik und die Ladungssicherung hinsichtlich verschiedener Fahrzeugarten
5. das umweltbewußte Fahrtechnik und wirtschaftliche Fahren unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit Blickverhalten,
6. die Routenwahl Bekleidung und das Lesen von Straßenkarten Schutzausrüstung.
(2) Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1. die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2. das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
3. Gefahrenlehre.
(3) Hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1. die für die Klasse C und die Unterklasse C1 maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
2. die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,
3. das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
4. die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,
5. die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,
6. Beladung und Ladungssicherung,
7. Gefahrenlehre,
8. spezielle Fahrzeugtechnik.
(4) Hinsichtlich der Klasse D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1. die für die Klasse D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
2. die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,
3. Gefahrenlehre,
4. spezielle Fahrzeugtechnik.
(5) Hinsichtlich der Klassen B+E, C+E, D+E und der Unterklasse C1+E haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1. Anhängerbremsen,
2. Anhängerlenkung,
3. Beladung und Ladungssicherung,
4. Fahrgestell und Aufbauten,
5. elektrische Anlage,
6. Gefahrenlehre,
7. spezielle Fahrzeugtechnik.
(6) Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1. die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2. die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),
3. die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,
4. Fahrtechnik,
5. Beladung und Ladungssicherung,
6. Gefahrenlehre.