Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Inhalte der klassenspezifischen Fragen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der Klasse A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,
das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
spezielle Fahrzeugtechnik,
Fahrtechnik und Blickverhalten,
Bekleidung und Schutzausrüstung.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,
das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
die für die Klasse C und die Unterklasse C1 maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,
das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,
die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,
Beladung und Ladungssicherung,
spezielle Fahrzeugtechnik.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Klasse D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
die für die Klasse D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,
spezielle Fahrzeugtechnik.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Klassen B+E, C+E, D+E und der Unterklasse C1+E haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
Beladung und Ladungssicherung,
Fahrgestell und Aufbauten,
spezielle Fahrzeugtechnik.
(6)Absatz 6,Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,
die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),
die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,
Beladung und Ladungssicherung,
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40050722